Die Vertragsparteien eines BGB-Vertrags haben vereinbart, dass die Vergütung nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundensatz ermittelt wird. Der Unternehmer erstellt eine Stundenlohnabrechnung, in der er nur die Anzahl der geleisteten Stunden sowie den Stundensatz angibt. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung mit dem Argument, die Abrechnung sei nicht schlüssig, da keine detaillierten Unterlagen wie etwa Stundenzettel vorlägen. Daher sei auch die Anzahl der Stunden nicht nachvollziehbar.

Das OLG München (OLG München, Beschluss vom 11.7.2017; AZ: 13  U  54/17) spricht dem AN die Vergütung gemäß Rechnung zu. Für eine prüfbare Stundenlohnabrechnung muss der AN nur die Anzahl der Stunden darstellen, die er für die Erfüllung des Vertrags benötigt hat. Dieser Vortrag reicht auch für eine schlüssige Begründung der Forderung in einem Rechtsstreit aus. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der AN zur Begründung seiner Forderung Stundenzettel oder sonstige Unterlagen vorlegt, aus denen der AG entnehmen kann, wann genau der AN oder welcher seiner Mitarbeiter welche konkrete Tätigkeit geleistet hat.

Der AG kann bestreiten, dass der AN die behauptete Anzahl der Stunden für die Erfüllung des Auftrags benötigt hat bzw. dass die angegebene Stundenanzahl für die Erledigung des Auftrags angefallen ist. Dann muss genau zu dieser Frage Beweis erhoben werden. Dazu müssen Zeugen vernommen werden. Auch insoweit ist ein ausführlicher Vortrag, wann wer welche Arbeiten ausgeführt hat, nicht erforderlich. Allerdings legen die Gerichte auch unterschiedliche Maßstäbe an den Umfang des Vortrags an, der für eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Immerhin muss der AN den Beweis erbringen. Dazu muss er zumindest Zeugen benennen. Dabei wird es sich hauptsächlich um die ausführenden Mitarbeiter handeln. Nach den Grundsätzen, die der BGH entwickelt hat, muss der AN aber auch an dieser Stelle des Prozesses nicht ausführlich dazu vortragen, wer wann welche Arbeiten geleistet hat.

 

Praxistipp:

Es gibt zwei Möglichkeiten, den AN doch dazu zu bringen, ausführlicher vorzutragen bzw. Stundenzettel vorzulegen.

Eine Möglichkeit ist, ausdrücklich im Vertrag zu vereinbaren, dass der AN bei Stundenlohnarbeiten detaillierte Stundenzettel vorzulegen hat. Ein Beispiel für eine solche Regelung gibt § 15 Abs. 3 VOB/B.

Ein anderer Weg ist die Behauptung des AG, der AN habe zu viele Stunden aufgewandt und damit gegen das Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung verstoßen. Dazu muss der AG jedoch Umstände vortragen, aus denen sich das unwirtschaftliche Verhalten des AN ergibt. In diesem Fall müsste der AN anschließend genau erklären, wie viel Zeit er für welche konkreten Arbeiten benötigt hat.

 

Achtung:

Bei einem VOB-Vertrag gehört zur prüfbaren Stundenabrechnung die Vorlage von entsprechenden Unterlagen wie z.B. Stundenzettel (§ 15 VOB/B). Auch aus diesem Aspekt könnte man sagen, dass ein VOB-Vertrag für den AN ungünstiger ist als ein BGB-Vertrag.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]