Zur Begründung seines Anspruchs auf Bezahlung von Arbeiten nach Aufwand (Stundenlohn) muss der Handwerker nur darstellen, wie viele Stunden er für die Leistung aufgewendet hat. Er muss keine Stundenzettel oder sonstige Nachweise vorlegen und auch nicht darstellen, welche Tätigkeiten an welchen Tagen ausgeführt wurden.

(BGH, Beschluss vom 05.01.2017, AZ: VII ZR 184/14)

 

Stundenlohn für Sanierungsarbeiten

Ein Unternehmer wird beauftragt, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeitendurchzuführen. U.a. geht es um die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen und Dekorstoffen für eine Unterkunft. Es soll nach Stundenaufwand abgerechnet werden. Der Handwerker gibt in seiner Schlussrechnung nur die Anzahl der Stunden an, die er und seine Mitarbeiter benötigt haben. Der Auftraggeber meint, die Rechnung sei nicht prüfbar. Es fehlten Angaben und Unterlagen dazu, wann, wer, welche Arbeiten in welchem Umfang mit welchem Zeitaufwand ausgeführt hat.

 

Angabe der Arbeitsstunden in der Rechnung reicht aus

Der BGH stellt klar, dass der Unternehmer korrekt abgerechnet hat. Er muss nur in seiner Rechnung angeben, wie viele Stunden er aufgewandt hat. Er muss nicht genau angeben, welche Anzahl von Stunden an welchen Tagen angefallen ist und welche Arbeiten dabei ausgeführt wurden. Er muss auch keine Stundenzettel oder sonstigen Nachweise vorlegen, aus denen sich der Umfang der Arbeiten ergibt.

 

Und wenn der Auftraggeber die Anzahl der Stunden nicht glaubt?

Wenn der Auftraggeber behauptet, der Handwerker habe die Arbeiten gar nicht ausgeführt, muss darüber vor Gericht Beweis erhoben werden. Auch dann muss nicht geklärt werden, an welchen Tagen welche Stunden aufgewandt wurden. Wenn z.B. durch Vernehmung von Zeugen festgestellt werden kann, dass die abgerechneten Stunden für die Arbeiten angefallen sind, die nach dem Vertrag auszuführen waren, muss der Auftraggeber die Stundenlohn-Arbeiten bezahlen.

 

Sind Stundenzettel also doch für den Beweis erforderlich?

Die Formulierungen in dem BGH-Beschluss sind sehr klar und eindeutig. Sie betreffen aber zunächst nur die Situation des Handwerkers im Rechtsstreit. Zur Durchsetzung seiner Forderung ist es nötig, dass er den Anspruch schlüssig begründet. Dafür reicht es nach dem BGH aus, wenn in der Rechnung nur die Anzahl der geleisteten Stunden angegeben ist.

Wie der Beweis, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich für die Ausführung der behaupteten Arbeiten angefallen sind, in der Praxis erbracht werden soll, ist mir auch nach dem BGH-Beschluss nicht klar genug. Nach meiner Erfahrung dürfte es dem Gericht nicht ausreichen, wenn Zeugen nur bestätigen, dass die abgerechneten Stunden für die vertraglichen Arbeiten angefallen sind. Um den Wahrheitsgehalt dieser Angaben prüfen zu können, muss der Handwerker nach meiner Auffassung vorher darstellen, welche Arbeiten denn in den angegebenen Stunden ausgeführt wurden. Das läuft letztendlich doch wieder auf die Vorlage von Stundenzetteln hinaus.

Aus meiner Sicht ist es also nach wie vor zu empfehlen, Stundenzettel über die geleisteten Arbeiten zu erstellen und vorzuhalten. Schädlich ist das sicherlich in keinem Fall. Allerdings ist der BGH-Beschluss eine ganz erhebliche Erleichterung zur Durchsetzung der Vergütung in einem Rechtsstreit.