Sachverhalt:
Der Unternehmer tauscht am Haus des Auftraggebers Türen und Fenster aus. Nach der Abnahme treten Mängel auf. Die Mängel werden von einem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Trotz Aufforderung des Bauherrn beseitigt der Auftragnehmer den Mangel nicht. Der Auftraggeber lässt die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen.
Beschädigung bei Mängelbeseitigung
Dabei zerschnitt dieses Drittunternehmen die Fensterrahmen und Fensterbänke, um den Ausbau zu erleichtern. Der Bauherr hatte vorher auf Anfrage des Auftragnehmers bestätigt, dass er die ausgebauten Türen und Fenstern abholen könne.
Schadenersatz
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Kosten der Mängelbeseitigung rechnet der Auftragnehmer mit einer Schadensersatzforderung wegen Zerstörung der von ihm gelieferten Bauteile in Höhe von 4.000,00 EUR auf. So viel seien die Bauteile unbeschädigtem Zustand noch Wert.
Urteil:
Das Gericht folgt der Argumentation des Unternehmers nicht. Ihm steht kein Schadensersatzanspruch zu.
Eigentum
Eine Eigentumsbeschädigung liegt nicht vor, da der Unternehmer mit dem Einbau der Fenster das Eigentum daran verloren hat. Eigentümer ist der Bauherr geworden.
Wertersatz
Das Gericht lehnt es ab, eine Regelung aus dem Rücktrittsrecht anzuwenden. Sie besagt, dass ein Wertersatz zu leisten ist, wenn sich der Gegenstand, der aufgrund des Rücktritts vom Vertrag zurückzugeben ist, wenn er sich verschlechtert hat. Diese Regelung ist aufgrund eines Verweises im BGB auch im Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst im Rahmen seiner Pflicht zur Beseitigung der Mängel das Werk neu herstellt. Dann kann er die Rückgabe des mangelhaften Werks verlangen. Wenn das zurückgegebene Werk beschädigt ist, hat er Anspruch auf Wertersatz.
Unternehmer beseitigt Mangel nicht
Im vorliegenden Fall ist aber entscheidend, dass der Unternehmer den Mangel gerade nicht selbst beseitigt hat. Er war dazu mehrfach aufgefordert worden, ohne jedoch seiner Pflicht nachzukommen. Der Auftraggeber ist aufgrund der unterbliebenen Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen. Weitere Pflichten hat er nicht. Insbesondere muss er nicht dafür sorgen, dass der Drittunternehmer das ursprüngliche mangelhafte Werk sorgfältig behandelt, sodass daran keine Schäden entstehen. Eine andere Auffassung würde den säumigen Auftragnehmer deutlich begünstigen.
Vertretenmüssen
Dadurch, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist, hat er die Nacherfüllungsarbeiten zu vertreten, sodass er insgesamt keinen Anspruch auf Wertersatz hat, wenn das von ihm erstellte Werk im Rahmen der Mängelbeseitigung durch einen Dritten beschädigt wird.
(Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 13. September 2019,2-33 U 44/19)
Praxistipp:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren läuft. Die Auffassung des Landgerichts ist nicht unbestritten, aus meiner Sicht jedoch zutreffend begründet. Möglicherweise muss der BGH diese Rechtsfrage entscheiden.
Vereinbarung
Für die Praxis ist dem Unternehmer eines mangelhaften Werks, das der Auftraggeber berechtigterweise durch einen Dritten mangelfrei herstellen lässt, zu empfehlen dem Auftraggeber mitzuteilen, dass er das mangelhafte Werk abholen wird. Der Auftraggeber sollte gleichzeitig um die Bestätigung gebeten werden, dass er dem Auftragnehmer die ausgebauten Bauteile unversehrt zur Abholung bereitstellt. Wenn der Auftraggeber diese Bestätigung abgibt, dürfte damit eine Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen sein, dass die Bauteile beim Ausbau durch den Drittunternehmer nicht beschädigt werden. Dieses Vorgehen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Bauteile auszubauen sind, die noch einen (Rest-) Wert für den Auftragnehmer haben.