Das Oberlandesgericht Schleswig hatte die Klage eines „ Schwarzunternehmers“ auf Zahlung seines Werklohns gegen seinen Auftraggeber abgewiesen. Seine Revision hat der BGH am 10.04.2014 verworfen (AZ: VII ZR 241/13). Er bekommt also kein Geld für seine Leistung.
Die Vereinbarung der Parteien, einen Teil der Leistungen ohne Rechnung zu bezahlen, stellt einen bewussten Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz dar. Damit ist der Werkvertrag nichtig. Der Unternehmer kann seinen Vergütungsanspruch also nicht auf einen Werkvertrag stützen.
Auch andere Argumente des Unternehmers hat der BGH zurückgewiesen. Weil der Unternehmer gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, kann er auch keine Bezahlung für den Wertzuwachs verlangen, den das Eigentum des Auftraggebers durch seine Leistung erhalten hat.
Damit steht eindeutig und endgültig fest, dass Schwarzarbeit sowohl für den Auftraggeber als auch für den Unternehmer äußerst gefährlich ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Beseitigung eventueller Mängel der Arbeiten und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung. Das Thema Schwarzarbeit und seine Auswirkungen sind damit abschließend geklärt.