Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat den vorgeschlagenen Änderungen des BGB zugestimmt. Zahlreiche Vorschriften im BGB, die sich mit dem privaten Baurecht bzw. Bauvertragsrecht beschäftigen, wurden geändert. Diverse Regelungen wurden neu geschaffen.
Das Gesamtpaket tritt am 01.01.2018 in Kraft. Es gilt also für alle Verträge, die ab dem Beginn des kommenden Jahres geschlossen werden. Die zu diesem Zeitpunkt noch laufenden früher abgeschlossenen Verträge richten sich weiterhin nach dem heute geltenden Recht. Man wird also für die Zeit von mehreren Jahren Bauarbeiten und Bauverträge nach unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften beurteilen müssen.
Für alle Werkverträge (also Handwerkerverträge) gelten geänderte Regelungen zu Abschlagszahlungen, zur Abnahme und zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Mit dem „Bauvertrag“ wurde eine spezielle Vertragsform geschaffen, die für Arbeiten bei einem Neubau und für sonstige Arbeiten, die für den Bestand, die Konstruktion oder die Funktionsfähigkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind.
Für diesen Bauvertrag wurde ein Anordnungsrecht des Auftraggebers entwickelt. Dem Anordnungsrecht des Auftraggebers korrespondieren Ansprüche des Auftragnehmers auf Anpassung seiner Vergütung im Falle von Anordnungen. Für die Durchsetzung kann eine neu ins Gesetz aufgenommene einstweilige Verfügung genutzt werden.
Neu ist auch die Möglichkeit, bei Verweigerung der Abnahme die Feststellung des Zustands der Arbeiten durchzusetzen.
Auch der „Verbraucherbauvertrag“ wurde neu entwickelt. Darunter sind Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, die der Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt.
Das BGB gibt Regeln vor über den Inhalt des Verbraucherbauvertrags. Unter anderem muss der Unternehmer eine ausführliche Baubeschreibung vorlegen und mitteilen, wann er mit den Arbeiten fertig sein wird bzw. wie lange sie dauern werden. Weiterhin ist geregelt, welche Unterlagen der Unternehmer für den Auftraggeber erstellen und an ihn herausgeben muss.
Im Verbraucherbauvertrag gelten auch neue spezielle Regelungen über Abschlagszahlungen und die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers.
Darüber hinaus gibt es spezielle Regeln für den Architekten- und Ingenieurvertrag (Sonderkündigungsrecht, Anordnungsrecht des Bestellers und dessen Auswirkungen auf die Vergütung, Kündigung und Abnahme) sowie für den Bauträgervertrag.
Außerdem wurde eine gerade für die ausführenden Unternehmen (Handwerker) ganz wichtige Regelung beschlossen: Wenn der Lieferant dem Unternehmer mangelhaftes Material verkauft, der Unternehmer es beim Kunden einbaut und sein Werk dadurch mangelhaft wird, kann der Unternehmer vom Lieferanten neben der Lieferung mangelfreien Materials auch die Erstattung der Aus- und Wiedereinbaukosten verlangen.
Insgesamt werden die neuen Regelungen durchaus positive Auswirkungen für Auftraggeber und Auftragnehmer am Bau haben, auch wenn noch nicht all das umgesetzt wurde, wozu Experten im Vorwege geraten hatten.