[vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“full_width“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“][vc_column][vc_column_text]
Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, wenn sich die Beschichtung vom Beton ablöst, auch wenn der AG das Material vorgeschrieben hat und den AN kein Verschulden trifft.
Systemfehler oder Baustellenbedingungen
Bei 2 Bodenfilteranlagen löst sich die Beschichtung, die der AN zum Schutz des Betons aufgebracht hat. Der AN verweist darauf, dass es sich um ein relativ neues Produkt handelt, dass es für den vorgesehenen Zweck nicht geeignet sei und dass es unter Baustellenbedingungen nicht schadensfrei verarbeitet werden könne. Außerdem habe der AG die Verwendung dieses Produkts zwingend vorgeschrieben.
Verschuldensunabhängige Haftung des AN für den Mangel
Das Gericht bestätigt die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des AN. Seine Argumente sind nicht stichhaltig. Es gibt zahlreiche Anlagen, in denen das Beschichtungsmaterial schadensfrei unter Beachtung der Herstellervorschriften eingebaut worden ist. Dort sind auch nachträglich keine Ablösungen des Materials festgestellt worden. Nach den Sachverständigengutachten ist ein Verarbeitungsfehler sehr wahrscheinlich.
Bedenkenhinweis des AN
Die Bedenken, die der AN jetzt im Rechtsstreit vorträgt, hätte er dem AG vor Ausführung der Arbeiten mitteilen müssen. Das gilt auch dann, wenn der AG das Material zwingend vorgeschrieben hat. Er hätte die Herstellerangaben zur Verarbeitung prüfen müssen, ob diese Vorgaben bei den konkreten Baustellenbedingungen vor Ort eingehalten werden können. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass es an ausreichenden Erfahrungen mit dem Material fehlt. Da er diese Hinweise nicht erteilt hat, bleibt es bei der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung des AN.
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 15. April 2014,7 U 57/13; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschluss vom 27. 4. 2016, VII ZR 105/14)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]