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Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte Richtlinie“ wurden die Rechte der Verbraucher bei zahlreichen Verträgen und auf unterschiedliche Arten gestärkt. Das Gesetz ist am 13.06.2014 in Kraft getreten. Es gilt also für alle Verträge, die danach geschlossen wurden.
Auch Bau-/Werkverträge sind davon stark betroffen. Jeder Handwerker und Bauunternehmer sollte die neuen Regeln kennen und beherrschen. Sonst läuft er ein großes Risiko, seine Vergütung zu verlieren und abgemahnt zu werden.

 

1. Begriffe

1.1 Die neuen Regeln gelten grundsätzlich immer dann, wenn der Kunde des Unternehmers ein Verbraucher ist.
§ 13 BGB definiert den Verbraucher als „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“

 

1.2 Spezielle Regeln gelten darüber hinaus für Verträge, die

  • im elektronischen Geschäftsverkehr oder
  • durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatzvertrag) oder
  • außerhalb des Geschäftsraums (Außergeschäftsraumvertrag) abgeschlossen werden.

 

1.2.1 Zum elektronischen Geschäftsverkehr zählen alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Telemediengesetz). Solche Dienste sind z.B. das Onlinebanking, Dienste für Wetter-oder sonstige Daten, Informationen über Waren und über Dienstleistungsangebote, Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (Online-Shop).

1.2.2 Für die Außergeschäftsraumverträge legt § 312b BGB u.a. folgendes fest:

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

§ 312b BGB definiert die Geschäftsräume:

Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Mit den unbeweglichen Gewerberäumen sind die üblichen Ladenlokale bzw. Büros oder sonstige Geschäftsräume gemeint. Zu den beweglichen Gewerberäumen zählen die Verkaufswagen (Bäcker, Getränkewagen, Imbisswagen etc.), aber auch Stände ohne Wände und Dach wie z.B. Markt- oder Messestände, jedenfalls wenn der Anbieter regelmäßig dort auftritt. Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers sollen die Sonderregelungen nicht gelten, wenn dem Verbraucher z.B. auf einem Messestand etwas angeboten wird, was nicht zum Thema der Messe gehört. Denn damit muss der Verbraucher nicht rechnen. Außerdem gelten die Sonderregelungen nicht für fliegende Händler, also für solche Händler, die außerhalb von festen Märkten und Messen ausnahmsweise auftreten wie beispielsweise bei Straßenfesten, in Einkaufszentren oder auch bei privaten Veranstaltungen.

Ein Außergeschäftsraumvertrag liegt also üblicherweise dann vor, wenn der Vertrag nicht im Büro des Unternehmers, sondern auf der Baustelle oder im Hause des Verbrauchers abgeschlossen wird.

1.2.3 Bei einem Fernabsatzvertrag verwenden „der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel. “

§ 312 C BGB definiert den Begriff der Fernkommunikationsmittel:

„Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“

Wesentlich auch für die Praxis des Werkunternehmers ist, dass die neuen gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz nur gelten, wenn sowohl für die Vertragsverhandlungen als auch den Vertragsschluss die genannten Fernkommunikationsmittel verwandt worden sind. Teilweise wird den Unternehmern geraten, ein Fernabsatzvertrag liege nicht vor, wenn der Unternehmer sich die Situation vor Ort angesehen, mit dem Kunden erörtert und erst anschließend vom Büro aus ein Angebot unterbreitet hat, auf das dann mit Fernkommunikationsmitteln der Vertrag zu Stande gekommen ist.

Teilweise wird den Unternehmern geraten, ein Fernabsatzvertrag liege nicht vor, wenn der Unternehmer sich die Situation vor Ort angesehen, mit dem Kunden erörtert und erst anschließend vom Büro aus ein Angebot unterbreitet hat, auf das dann mit Fernkommunikationsmitteln der Vertrag zu Stande gekommen ist. Diese Interpretation stützt sich auf die Regelung im Gesetz (§ 312c Abs. 1 BGB), dass für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt werden müssen, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt soll. Die Regelung im Gesetz ist so zu verstehen, dass nicht jeder Kontakt zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ausreicht. Der Kontakt und der Inhalt der dabei geführten Gespräche müssen auf den gewollten Auftrag gerichtet sein und es müssen wesentliche Bestandteile des Vertrags besprochen und geklärt worden sein. Dazu gehören sicherlich die (möglichst detaillierten) Absprachen über die konkret auszuführenden Arbeiten. Wenn der Unternehmer sich nur die Örtlichkeiten ansieht, vielleicht auch aufmisst, auch in Anwesenheit des Verbrauchers, und dann im Büro das Angebot erstellt und verschickt, das der Verbraucher dann ebenso per Fernabsatz annimmt, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Es fehlt dann nämlich an den direkten Vertragsverhandlungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.

Teilweise wird auch erklärt, dass kein Außergeschäftsraumvertrag vorliegt, wenn die wesentlichen Aspekte des Angebots und des Vertrags vor Ort besprochen werden und der Vertrag dann anschließend mit Hilfe der Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Letzteres dürfte zutreffend sein. Nach meiner Auffassung besteht in diesem Fall jedoch die Gefahr, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

Im Einzelnen ist hier vieles noch unklar. Die Zeit wird zeigen, wie die Gerichte die Regelungen konkret auslegen.

Die neuen Verbraucherschutzregeln (Widerruf) gelten dann nicht, wenn der Unternehmer vor Ort ein verbindliches Angebot abgibt. Wenn der Verbraucher dieses Angebot dann mit Fernkommunikationsmitteln oder im Geschäftsraum des Unternehmers annimmt, liegen weder ein Fernabsatzvertrag noch ein Außergeschäftsraumvertrag vor. Es dürfen dann aber keine Verhandlungen mehr über den Vertrag geführt werden.

Ein Fernabsatzvertrag liegt auch dann nicht vor, wenn mindestens die wesentlichen Inhalte des Vertrags direkt zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vor Ort oder im Geschäftsraum des Unternehmers ausgehandelt werden und der Vertrag dann mit den Mitteln der Fernkommunikation abgeschlossen wird.

 

2. Allgemeine Regelungen für alle Verbraucherverträge

2.1 Unbestellte Leistungen

In § 241a Abs. 1 BGB ist geregelt, dass der Unternehmer, der Waren an einen Verbraucher verkauft und liefert oder für ihn sonstige Leistungen erbringt, keine Vergütung erhält, „wenn der Verbraucher die Ware oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.“ Der Unternehmer hat also keinen Anspruch auf Bezahlung, wenn er eine andere als die vereinbarte Ware liefert oder eine andere als die vereinbarte Leistung erbringt.

Die Bestimmung greift auch dann ein, wenn im Werkvertrag ein ganz bestimmtes Material (Hersteller, Fabrikat etc.) festgelegt ist, der Unternehmer aber die Arbeiten mit einem anderen Material ausführt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Material technisch und/oder preislich gleichwertig ist. So wird es jedenfalls überwiegend gesehen. Gerichtsentscheidungen dazu liegen noch nicht vor.

2.2 Bereichsausnahmen

Für Bauhandwerker und Bauunternehmen ist die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB wichtig. Die Sonderregelungen über die Informationspflichten und die Widerrufsrechte bei Außergeschäftsraumverträgen und Fernabsatzverträgen gelten nicht bei Verträgen „über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden.“

Obwohl Verträge über den Neubau oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem Gebäude ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für den Verbraucher darstellen, wird sein Schutz bei diesen Verträgen für nicht erforderlich gehalten. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass der Verbraucher bei diesen Verträgen sich des Risikos bewusst ist und sich entsprechend vorher informiert.

Leider ist der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen nicht so klar wie der Begriff des Neubaus. Er ist auch im Gesetz nicht weiter erklärt. Man wird darunter solche verstehen Leistungen verstehen müssen, die mit einem Neubau vergleichbar sind. Es müssen also umfangreiche und komplexe Eingriffe in die Bausubstanz des bestehenden Gebäudes vorgenommen werden. Renovierungen oder Instandsetzungsarbeiten, aber auch z.B. die neue Eindeckung eines Daches oder der Einbau neuer Fenster oder sogar die Errichtung eines Wintergartens fallen daher nicht unter die Ausnahmeregelung.

Aber auch diese Fragen werden erst in Zukunft geklärt, wenn Gerichtsentscheidungen zu diesen Fragen vorliegen.

 

2.3 Allgemeine Informationspflichten

Bei jedem Verbrauchervertrag, der nach dem 13.06.2014 geschlossen wird, muss der Unternehmer den Verbraucher teilweise umfangreich informieren. Nach Art. 246 EGBGB muss der Unternehmer „in klarer und verständlicher Weise“ unter anderem folgende Informationen geben:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • seine Identität (Name seiner Firma), Anschrift des Geschäftsbetriebs und die Telefonnummer
  • den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen inklusive aller Steuern bzw. die Art der Preisberechnung, wenn der Preis wegen der Beschaffenheit der Dienstleistung (z.B. bei einem Bauvertrag, der nach tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet wird) nicht im Voraus berechnet werden kann
  • vorhandene Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • den Termin zur Erbringung der Leistung, wenn ein solcher vereinbart ist
  • Angaben zum gesetzlichen Mängelhaftungsrecht
  • Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers, falls ein solches besteht: Hinweis auf das Widerrufsrecht und dass es dem Unternehmer gegenüber zu erklären ist sowie keiner Begründung bedarf; Name und Anschrift des Unternehmers, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; Dauer und Beginn der Widerrufsfrist, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.

 

2.4 Abschriften und Bestätigungen

§ 312f BGB verlangt vom Unternehmer in den Fällen des Außergeschäftsraumvertrags und des Fernabsatzvertrags, dem Verbraucher nach Vertragsabschluss die vereinbarten und gesetzlichen Regelungen als Unterlage zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher soll damit vollständig über den Inhalt des Vertrags und die zu seinem Schutz erlassenen Vorschriften informiert werden.

2.4.1 Außergeschäftsraumvertrag

Wenn der Vertrag außerhalb des Geschäftsraums des Unternehmers geschlossen wurde, muss der Verbraucher zügig nach Abschluss des Vertrags entweder eine Abschrift des Vertrags, den beide unterschrieben haben, oder eine Bestätigung des Vertrags auf Papier zur Verfügung stellen.

Der Unternehmer darf auch einen anderen dauerhaften Datenträger (E-Mail, Fax, USB-Stick, CD- ROM) dafür verwenden, wenn der Verbraucher zustimmt.

Grundsätzlich muss diese Bestätigung alle notwendigen Informationen enthalten (siehe 2.3 und 3.1). Das ist nur dann nicht nötig, wenn der Unternehmer diese Informationen bereits vor Vertragsschluss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger übergeben hat.

2.4.2 Fernabsatzvertrag

Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher zügig nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder vor Ausführung der Dienstleistung, eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Diese Bestätigung muss alle notwendigen Informationen enthalten (siehe 2.3 und 3.1). Das ist nur dann nicht nötig, wenn der Unternehmer diese Informationen bereits vor Vertragsschluss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger übergeben hat.

 

3. Spezielle Informationspflichten

3.1 Inhalt der Informationen

Jeder Unternehmer muss bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, und bei Fernabsatzverträgen umfangreiche Informationspflichten erfüllen (§ 312d BGB). Wichtig ist, dass der Verbraucher die Informationen vor Abschluss des Vertrags erhält. Die Informationen, die gegeben werden müssen, sind aufgelistet in § 1 des Art. 246a EGBGB. Teilweise decken sie sich mit den allgemeinen Informationspflichten bei jedem Verbrauchervertrag (siehe 2.3), teilweise gehen sie darüber hinaus. Der Unternehmer muss dem Verbraucher u.a. folgende Informationen geben:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • seine Identität (Firma), die Anschrift seiner Niederlassung und seine Geschäftsanschrift, seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern bzw. die Art der Preisberechnung, wenn der Preis wegen der Beschaffenheit der Dienstleistung (z.B. bei einem Bauvertrag, der nach tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet wird) nicht im Voraus berechnet werden kann
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • der Termin, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden müssen, falls solche Termine vereinbart sind
  • die Regelungen des gesetzlichen Mängelhaftungsrecht
  • Hinweis auf die eventuell gegebene Möglichkeit einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB

Wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, muss der Unternehmer auch noch auf Folgendes hinweisen:

  • über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular, das im Gesetz vorgesehen ist (Art. 246a Anlage 2 EGBGB)
  • gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden können
  • darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer einen angemessenen Betrag für die erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Unternehmer ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Hierfür kann der Unternehmer das Muster für die Widerrufsbelehrung verwenden, die der Gesetzgeber in Art. 246a Anlage 1 EGBGB zur Verfügung stellt.

  • dass der Verbraucher seine Erklärung nicht widerrufen kann, wenn er den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BGB)
  • dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig erlischt, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB, § 356 Abs. 4 BGB)

 

3.2 Erleichterungen für Handwerker/Werkunternehmer

Wenn der Vertrag über Reparatur-und Instandhaltungsarbeiten außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde, die Vergütung 200,00 € nicht übersteigt, die Leistungen des Unternehmers und des Verbrauchers sofort erfüllt werden und der Verbraucher die Leistung des Unternehmers ausdrücklich angefordert hat, muss der Unternehmer nur seinen Namen und seine Kontaktdaten (Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) sowie den Preis oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten dem Verbraucher übergeben.

Außer diesen Basisdaten muss der Unternehmer auch über die wesentlichen Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, über den Widerruf und das Muster-Widerrufsformular aufklären.

Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, muss der Unternehmer dem Verbraucher außerdem alsbald, wie es in § 312f Abs. 1 BGB heißt, also zeitnah nach dem Abschluss des Vertrags eine Abschrift des Vertrags oder eine Bestätigung des Vertrags übermitteln (siehe 2.4). Dieses Dokument muss sämtliche Informationen enthalten, die nach Art. 246 § 1 EGBGB (siehe 3.1) erforderlich sind. Es reichen also nicht nur die abgekürzten Informationen, die zur Erleichterung vor dem Vertragsschluss gegeben werden müssen (siehe oben).

 

3.3 Formale Anforderungen

Art. 246a § 4 EGBGB stellt auch formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten, die jedoch einfach zu erfüllen sind.

3.3.1 Außergeschäftsraumvertrag

Die Informationen (siehe 2.3 und 3.1) müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise vorliegen. Sie müssen auf Papier erteilt werden oder mit Zustimmung des Verbrauchers auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Fax, E-Mail, USB-Stick, CD-ROM).

Darin muss auch der Unternehmer, der die Informationen gibt, klar benannt werden.

3.3.2 Fernabsatzvertrag

Die Informationen (siehe 2.3 und 3.1) müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise vorliegen. Der Unternehmer kann dabei eine dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepasste Weise wählen. Wenn z.B. das Angebot per E-Mail übersandt wird, können auch die Informationen gleichzeitig mit dieser E-Mail an den Verbraucher verschickt werden.

Der Unternehmer, der die Informationen gibt, muss klar benannt werden.

 

4. Widerrufsrecht

Nach dem neuen Recht (§ 355 BGB) hat der Verbraucher auch bei Werkverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, grundsätzlich ein Widerrufsrecht.

 

4.1 Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer muss den Verbraucher, mit dem er einen Werkvertrag außerhalb des Geschäftsraums oder mit den Mitteln des Fernabsatzes schließen will, schriftlich über dieses Widerrufsrecht belehren. Diese Belehrung muss vor dem Abschluss des Vertrags erfolgen. Sie muss folgenden Inhalt haben:

  • Angaben zum Bestehen und Nichtbestehen des Widerrufsrechts
  • Darstellung der Ausführung und Rechtsfolgen des Widerrufs (Form, Frist etc.)
  • Hinweis auf die Handhabung des Rücktritts bei Dienstleistungen
  • Hinweis auf Bestehen eines Muster-Widerrufsformulars

Zu den Einzelheiten siehe 3.1.

 

4.2 Widerrufserklärung

Der Unternehmer kann auch eine eigene eindeutige Widerrufserklärung entwickeln. Ich rate davon ab, da der Unternehmer dann – völlig unnötig – Gefahr läuft, eine fehlerhafte Widerrufserklärung vorzugeben. Der Unternehmer sollte tatsächlich das Muster-Widerrufsformular, das in Anlage 2 zu Art. 246a § 1 EGBGB vom Gesetzgeber vorgesehen ist, verwenden. Es ist dann nicht erforderlich, ein eigenes Formular zu erstellen.

Der Unternehmer kann das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf seiner Webseite zur Verfügung stellen, so dass der Verbraucher das Formular dort ausfüllen und an den Unternehmer absenden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Fax, E-Mail) bestätigen.

 

4.3 Frist für den Widerruf

Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt bei einem Werkvertrag mit einem Verbraucher mit dem Datum des Vertragsschlusses und bei einem Kaufvertrag, wenn der Verbraucher die Waren erhalten hat. Wenn mehrere Waren einheitlich bestellt aber nacheinander geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Übergabe der letzten Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Zu beachten ist auch, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vom Unternehmer erhalten hat.

Es gibt keine „ewige“ Widerrufsfrist, wenn die Belehrung fehlerhaft ist oder vergessen wurde. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem ursprünglichen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Unternehmer kann diese lange Frist abkürzen, indem er die Belehrung über das Widerrufsrecht nachholt. Dann läuft die 14-tägige Widerrufsfrist für den Verbraucher ab Erhalt der Belehrung.

Wenn die Belehrung fehlt, sind Schadensersatzansprüche denkbar, die auch bis zum Rücktritt vom Vertrag gehen können.

 

4.4 Erklärung des Widerrufs

Der Verbraucher muss die Erklärung gegenüber demjenigen abgeben, der in der Widerrufsbelehrung als Empfänger des Widerrufs bezeichnet ist.

Eine Form ist nicht vorgesehen, so dass auch ein mündlicher Widerruf gültig ist. Der Verbraucher muss jedoch im Zweifelsfall beweisen, dass er rechtzeitig den Widerruf erklärt hat.

Es reicht die Absendung des Widerrufs innerhalb der Frist von 14 Tagen.

Der Verbraucher muss den Widerruf nicht begründen.

Es ist auch zulässig, dass der Unternehmer auf seiner eigenen Webseite eine eindeutige Widerrufserklärung vorhält, die der Verbraucher ausfüllen und übermitteln kann. Wenn der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. (§ 356 Abs. 1 BGB)

 

4.5 Rechtsfolgen des Widerrufs

Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, „sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden.“ (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB)

4.5.1 Rückzahlung

Der Unternehmer muss Abschlagszahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs zurückzahlen.

Bei einem Kaufvertrag muss der Verbraucher die erhaltene Ware zurückgeben. Der Unternehmer kann mit der Rückzahlung warten, bis er die Waren zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher nachgewiesen hat, dass er die Waren abgesandt hat. Wenn der Unternehmer aber angeboten hat, die Waren abzuholen, gilt die Rückzahlungsfrist von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs.

4.5.2 Kosten der Rücksendung

Es gibt im § 357 Abs. 6 BGB einigermaßen ausführliche Regelungen darüber, wer die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen hat. An dieser Stelle soll auf diese Regelungen nicht weiter eingegangen werden, da der Werkunternehmer selten Kaufverträge mit dem Verbraucher abschließt.

4.5.3 Wertersatz

Wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, muss der Verbraucher einen Wertersatz für die Leistung zahlen, die bis zum Widerruf erbrachte wurde.

Die Höhe des Wertersatzes wird berechnet nach dem Verhältnis der erbrachten Leistung zur Gesamtleistung. Nach meiner Auffassung muss der Werkunternehmer in diesem Fall die erbrachte Leistung so abrechnen wie in den Fällen der Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber. Bei einem Einheitspreisvertrag muss er also die tatsächlich ausgeführte Leistung nach den vereinbarten Arbeitspreisen abrechnen. Bei einem Pauschalvertrag auf der Basis eines Einheitspreisangebots ist ebenfalls quasi nach Aufmaß und den Massen der erbrachten Leistungen abzurechnen unter Berücksichtigung der Pauschalierung. Bei einem Global-Pauschalvertrag sind die notwendigen Leistungen zu ermitteln und zu bepreisen. Anschließend sind die erbrachten Leistungen entsprechend abzurechnen.

Unbedingt beachten muss der Unternehmer, dass der Anspruch auf Wertersatz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nur dann besteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger auf diesen Anspruch auf Wertersatz und seine Voraussetzungen hingewiesen hat.

 

4.6 Erlöschen des Widerrufsrechts

An dieser Stelle werden die Sachverhalte beschrieben, bei denen kein Widerrufsrecht besteht oder erlischt. Die Regelungen gelten für Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge gleichermaßen.

4.6.1 Kundenspezifikation

Der Verbraucher kann den Vertrag über die Lieferung von Waren nicht widerrufen, wenn diese Waren nach der Spezifikation des Kunden angefertigt wurden. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB muss der Verbraucher in diesem Fall eine individuelle Auswahl oder Bestimmung getroffen haben oder die Waren müssen eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sein. Die Waren dürfen auch nicht vorgefertigt sein.

Nach der bisherigen Lage der Kommentierungen fallen solche Waren, die zwar auf Anforderung des Verbrauchers erst hergestellt werden, dafür jedoch vorgefertigte standardisierte Bauteile verwandt werden, die auch noch einfach wieder voneinander zu trennen und danach wieder zu verwenden sind, nicht unter Waren, die nach Kundenspezifikation im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB hergestellt sind.

4.6.2 Vollständige Erfüllung

Das grundsätzlich zunächst bestehende Widerrufsrecht erlischt bei einem Werkvertrag gemäß § 356 Abs. 4 BGB auch dann, wenn der Unternehmer die geschuldete Dienstleistung bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist vollständig erbracht hat.

Voraussetzungen sind allerdings, dass

  • der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt und
  • der Verbraucher gleichzeitig bestätigt, dass er die mögliche Folge, sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung zu verlieren, kennt und
  • der Unternehmer erst nach der ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung der Kenntnis durch den Verbraucher mit der Ausführung der Leistung begonnen hat

Dem Unternehmer ist also dringend zu raten, bei einer Leistung, die sofort erbracht werden soll und innerhalb von 14 Tagen beendet sein kann, die oben genannten Voraussetzungen zu schaffen für den Wegfall des Widerrufsrechts. Gegebenenfalls bietet es sich auch sogar an, bei kleineren Arbeiten den Verbraucher zu veranlassen, der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zuzustimmen.

4.6.3 Dringende Arbeiten

In dem neuen § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BGB ist jetzt geregelt, dass bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten ein Widerrufsrecht von Anfang an nicht besteht, wenn der Verbraucher den Unternehmer aufgefordert hat, solche Arbeiten bei ihm vorzunehmen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Fälle in der Praxis nicht den Fernabsatz betreffen, sondern nur die Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Es dürfte extrem selten sein, dass ein Vertrag über dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten bereits telefonisch z.B. bei der Vereinbarung eines Termins vor Ort geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass nur für diejenigen Arbeiten kein Widerrufsrecht besteht, für die der Unternehmer ausdrücklich vom Verbraucher angefordert worden ist. Wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit der Erledigung dieser Arbeiten auch noch andere Arbeiten ausführt – auch wenn der Verbraucher ihn dazu auffordert –, gilt das Widerrufsrecht für diese zusätzlichen Leistungen.

4.6.4 Vermischung

Einen weiteren Fall, in dem ein Widerrufsrecht nicht besteht, beschreibt § 312 g Abs. 2 Nr. 4 BGB. Der Fall betrifft die Lieferung von Waren, die nach ihrer Lieferung – vom Unternehmer oder von einem Dritten – untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden. Diese Regelung betrifft also auch Baustoffe und sonstige Materialien, die für die Herstellung des vereinbarten Werks erforderlich sind und dafür so mit anderen Materialien oder Gegenständen vermischt werden, dass sie nicht mehr voneinander getrennt werden können wie z.B. Sand, Zement oder Heizöl, das konkret in der Bundestagsdrucksache mit der Begründung zum Entwurf des Gesetzes genannt ist.

Diese Regelung dürfte nach meinem Verständnis nicht einschlägig sein für solche Baustoffe oder Materialien, die sich so fest mit anderen Gegenständen verbinden, dass sie deshalb nicht von ihnen zu trennen sind wie z.B. die Dispersionsfarbe auf einer Raufasertapete oder die Beschichtung der Putzoberfläche eines WDVS. In diesen Fällen kann man nach meiner Ansicht nicht von einer Vermischung sprechen. Die Zukunft wird zeigen, ob die untrennbare Verbindung, die die Farbe mit dem Untergrund eingeht, dazu führt, dass die dargestellte Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB doch auch für diese Fälle anzuwenden ist.

 

5. Praxistipps

5.1 Art und Weise des Vertragsabschlusses

Wenn der Unternehmer sich nicht dem hohen Aufwand der zusätzlichen Informationen, Belehrungen und Formularen aussetzen möchte, darf er mit einem Verbraucher keinen Vertrag außerhalb seines Geschäftsraumes schließen und nicht mit den Mitteln des Fernabsatzes. Wobei zu beachten ist, dass es bei dem Abschluss eines Außergeschäftsraumvertrags nur auf den Ort des Abschlusses des Vertrags ankommt. Es ist nicht wichtig, ob der Verbraucher den Unternehmer „angesprochen“ hat oder umgekehrt. (Wenn der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, zählt der Vertrag auch dann zu den Außergeschäftsraumverträgen, wenn er tatsächlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder per Fernabsatz geschlossen wurde!!)

Und bei einem Fernabsatzvertrag müssen sowohl die Vertragsverhandlungen, also die Verhandlungen über die wesentlichen Teile des Vertrags, und der Vertragsabschluss mit den Mitteln des Fernabsatzes erfolgen. Nur dann sind die umfangreichen Belehrungen erforderlich und besteht das Widerrufsrecht.

Das bedeutet, der Unternehmer muss die Verträge mit dem Verbraucher entweder in seinem Geschäftsraum schließen. Oder er muss die Vertragsverhandlungen vor Ort mit dem Verbraucher oder in seinem Geschäftsraum führen. Den Vertrag kann er dann mit den Mitteln des Fernabsatzes (Telefon, Fax, E-Mail etc.) schließen. Wenn die Verhandlungen per Fernabsatz laufen, darf der Vertrag nicht vor Ort geschlossen werden, dann ist es wieder ein Außergeschäftsraumvertrag. Er müsste dann im Geschäftsraum des Unternehmers geschlossen werden.

 

5.2 Vorlagen

Der Unternehmer sollte sich sämtliche Vorlagen und Muster erstellen, die er in seinem Geschäftsbetrieb für Verbraucherverträge benötigt. Außerdem sollte er die Abläufe standardisieren und als Merkblätter, abgestimmt auf seinen Betrieb und dessen Abläufe, entwickeln. Dann läuft er die geringste Gefahr, notwendige Informationen und/oder Belehrungen zu vergessen.

Außerdem sollte der Unternehmer den Verbraucher schon vor Vertragsschluss, also bei den Vertragsverhandlungen, sämtliche Informationen geben, die nach dem Gesetz erforderlich sind, auch wenn sie erst nach Vertragsschluss gegeben werden dürfen. Dann besteht nicht die Gefahr, dass er etwas übersieht oder vergisst.

 

5.3 Vorzeitige Leistung

Angesichts der Tatsache, dass der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er ohne Aufforderung und ohne Belehrung etc. (siehe 4.5.2) mit den Leistungen schon beginnt vor Ende der Widerrufsfrist, sollte der Unternehmer diese Situation unbedingt vermeiden. Entweder beginnt er nicht vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist oder er belehrt den Kunden regelgerecht.

 

5.4 Nicht bestellte Ware oder Leistung

Nach meinem Eindruck der bisherigen Diskussion im Zusammenhang mit dem neuen Verbraucherschutzrecht scheint mir eine für die Praxis wesentliche Regelung aus dem Blick zu geraten, nämlich die Bestimmung im BGB, dass der Unternehmer keine Vergütung erhält, wenn der Verbraucher die Ware oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat (siehe 2.1).

Ich gehe davon aus, dass bei einem größeren Bekanntheitsgrad dieser Regelung die Einwände der Auftraggeber, eine Ware oder eine Leistung sei nicht bestellt, sich noch deutlich häufen werden. Das bedeutet nach meiner Einschätzung, dass der Unternehmer noch viel mehr als jetzt schon dafür Sorge tragen muss, dass die Aufträge, die ihm erteilt werden, sorgfältig dokumentiert werden bzw. dass er nur solche Leistungen ausführt, die auch tatsächlich nachweisbar beauftragt worden sind. Am besten sind dafür sicherlich schriftliche Aufträge bzw. Auftragsbestätigungen. Hilfreich sind aber auch die Bestätigungen des Unternehmers, die er nach einer mündlichen Auftragserteilung z.B. auf der Baustelle verfasst und an den Auftraggeber verschickt.

Auch insoweit sollte der Unternehmer spezielle, auf seinen Betrieb ausgerichtete Routinen entwickeln, die einen Nachweis der Beauftragung leicht ermöglichen.

 

5.5 Muster

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Muster für die Widerrufsbelehrung und den Widerruf finden Sie unter der Überschrift „Verbraucherrechtsreform 2014 – Gesetzestexte“.