Der Bauherr führt die Abdichtung des Kellers seines Neubaus selbst aus. Der Bauträger (Auftraggeber = AN) vereinbart im Vertrag mit dem Auftraggeber (AG), dass er keine Bauaufsicht für die Eigenleistung übernimmt. Er weist den AG darüber hinaus auf die einschlägigen Normen hin, die einzuhalten sind. Später kommt es zu Durchfeuchtungen aufgrund fehlerhafter Abdichtung. Der AN verlangt vom AG Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Prüfungspflichten.

 

Das OLG Hamm erklärt zunächst, dass der AN den AG bei für das Bauwerk wichtigen Leistungen wie die Abdichtung, die der AG in Eigenleistung erbringen will, darauf hinweisen muss, dass diese Leistungen spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die bei einem Laien nicht selbstverständlich sind, und bei denen Fehler auftreten können, die zu gravierenden Problemen führen können. Dieser Hinweispflicht ist der AN hier jedoch nachgekommen.

Außerdem muss der AN aber auch die Eigenleistung des AG vor Ausführung seiner – des AN – Leistungen umfangreich prüfen. Konnte er die Fehler der Eigenleistung erkennen, muss er den AG darauf hinweisen und darf seine Arbeiten nicht ohne weiteres ausführen. Das gilt insbesondere bei Eigenleistungen an einem wesentlichen und wichtigen Bauteil bzw. Bauabschnitt.

Wenn der AN im Fall des OLG Hamm hätte erkennen können, dass der AG ungeeignetes Material verwandt hat und die Abdichtung nur bis zur Oberkante Bodenplatte und dann auch noch teilweise lückenhaft aufgebracht hat, ist der Anspruch des AG gegen den AN auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung der Mängel seiner Eigenleistung begründet.

(OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010, 19 W 33/10)

 

Praxistipp:

 

Der AN sollte ungedingt die Rechtsprechung beachten und Eigenleistung des AG mindestens so intensiv prüfen wie Vorleistungen gewerblicher Unternehmer.Die Frage, ob er den Mangel hätte erkennen können, birgt immer ein Risiko für ihn. Daher könnte er durchaus erwägen, Aufträge nicht zu übernehme, bei denen er auf Eigenleistungen des AG bei wichtigen Gewerken aufbauen muss. Eine vorherige Freizeichnung von diesem Risiko durch AGB ist sicherlich nicht möglich.