Sachverhalt:
Auftrag: Umbauarbeiten
Der Architekt wird beauftragt, Leistungen im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen an einem Gewerbeobjekt zu erbringen.
Genehmigung wird verweigert
Die zuständige Baubehörde verweigert die dazu erforderliche Genehmigung zur Nutzungsänderung. Der Auftraggeber des Architekten, ein Reparatur- und Verwertungsbetrieb für Kraftfahrzeuge, lässt die Umbauarbeiten durchführen und nutzt das Objekt anschließend in der von ihm gewollten geänderten Weise gegenüber der ursprünglichen Nutzung.
Schadenersatz wegen Untersagungsverfügung
Er sieht sich der Untersagungsverfügung der Behörde ausgesetzt und verlangt entsprechend Schadenersatz vom Architekten mit der Begründung, er sei von ihm nicht über die erforderliche Nutzungsänderung aufgeklärt worden und habe dadurch erheblichen Schaden erlitten (nutzlose Investitionen, Rückbaukosten, Finanzierungsschäden, drohender Gewinnentgang). Diesen Schaden möchte er vom Architekten ersetzt verlangen.
Urteil:
Klage wird abgewiesen
Sowohl die erste als auch die zweite Instanz weisen die Klage ab. Beide Gerichte halten den geschlossenen Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz für nichtig.
Steuerliche Pflichten verletzt: Schwarzarbeit
Eine Schwarzarbeit liegt auch dann vor, wenn der steuerpflichtige Werkunternehmer eine steuerliche Pflicht nicht erfüllt, die sich aufgrund der Werkleistung nach den gesetzlichen Regeln ergibt. Das Einkommensteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz stellen Erklärungs- und Anmeldungspflichten auf. Gemäß Umsatzsteuergesetz ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung zu stellen. Wenn er gegen diese Pflichten verstößt, liegt objektiv Schwarzarbeit vor.
Ohne Rechnung
Hier hat der Architekt jahrelang nach Ende seiner Tätigkeit keine Rechnung erstellt. Der Auftraggeber des Architekten hat Reparaturarbeiten an dessen Pkw durchgeführt. Auch dafür wurde keine Rechnung erstellt. Jedenfalls konnte der Auftraggeber nicht beweisen, dass der Architekt die Rechnung bekommen hat. Aufgrund der weiteren Umstände gehen Instanzen davon aus, dass die Vertragsparteien von Anfang an vereinbart hatten, dass die Architektenleistung ohne Rechnung erbracht wird. Damit liegt eine Schwarzarbeit vor.
Gesamter Vertrag nichtig
Die gefestigte Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass im Falle der Schwarzarbeit der gesamte Vertrag nichtig ist. Keine Partei kann deshalb irgendwelche Ansprüche gegen die andere geltend machen. Daher musste die Klage des Auftraggebers gegen seinen Architekten wegen angeblicher Mängel dessen Leistung scheitern.
(OLG Celle, Urteil vom 9. März 2017,16 U 169/16)
Praxistipp:
Das Urteil überrascht nicht. Es liegt auf der Linie der gefestigten BGH-Rechtsprechung. Das Gericht macht darin noch einmal sehr deutlich, dass alleine die fehlende Rechnung für ausgeführte Werkleistungen objektiv Schwarzarbeit darstellt.
Rechnung anfordern
Insofern ist jedem Auftraggeber dringend zu raten, den Unternehmer, der für seine Arbeiten keine Rechnung schreibt, unmissverständlich mit Fristsetzung aufzufordern, eine Schlussrechnung zu erstellen. Für die Annahme der Nichtigkeit eines Vertrags wegen Schwarzarbeit müssen beide Parteien davon Kenntnis haben und die Vorteile, die sich daraus ergeben auch für sich in Anspruch nehmen wollen. Wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass er auf die Erstellung einer Rechnung bestanden hat, ist die Annahme einer einvernehmlichen Abrede zur Schwarzarbeit (sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“) kaum begründbar.