Die neue Heizungsanlage ist mangelhaft. Der Auftraggeber setzt eine letzte Frist zur vollständigen Mängelbeseitigung von 8 Werktagen. Der Auftragnehmer versucht innerhalb dieser Zeit mehrfach, den AG zu erreichen. Die Versuche scheitern. Der AG reagiert auch nicht auf die Bitte des AN, einen Termin zu vereinbaren. Nur wenige Tage nach Ablauf der Frist zur Mängelbeseitigung erklärt der AG, er werde jetzt die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen. Anschließend verlangt er vom AN Schadenersatz in erheblicher Höhe unter anderem wegen der Kosten für die Mängelbeseitigung, für Sachverständige und wegen Mietausfällen.
Entscheidung:
Der AG erhält das Geld nicht. Das Gericht weist die Klage ab. Es hat erkannt, dass der AN zwar verpflichtet ist, innerhalb der gesetzten Frist die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der gerügten Mängel zu ergreifen und durchzuführen. Wenn er dazu allerdings der Mitwirkung des AG bedarf, ist der AG dazu auch verpflichtet. Immerhin hat er vom AN die Beseitigung der Mängel verlangt. Dann muss der AG aus dem Gedanken der Kooperation heraus auch so mitwirken, dass der AN die Beseitigung durchführen kann. Das gilt z.B. für die Abstimmung eines Termins oder die Schaffung bzw. Einräumung des Zugangs zu den Bereichen, in denen die Mängel beseitigt werden sollen. Mehr als intensive Versuche des AN, dazu in Kontakt zum AG zu kommen, sind vom AN nicht zu verlangen, wenn der AG auf diese Versuche nicht substantiell, sondern gar nicht oder nur hinhaltend reagiert. Ein derartiges Verhalten des AG ist treuwidrig. Daher kann der AG aus dem Ablauf der Frist zur Nachbesserung nicht die gewünschten Rechte wie z.B. den Schadensersatzanspruch geltend machen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2016; AZ: 21 U 180/15)
Hinweis:
Ähnlich stellt sich die Situation dar, wenn der Mangel der Leistung des AN auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist und der AN keine Bedenken angemeldet hat. Dann ist er zur Beseitigung „seiner“ Mängel verpflichtet. Weil diese Mängel aber immer wieder auftreten, wenn die dafür verantwortliche Vorleistung nicht ertüchtigt wird, ist der AG – und nicht der AN! – verpflichtet, die Vorarbeiten auszuführen. Wenn der AG dies verweigert oder auf entsprechende Aufforderung des AN nicht oder verzögert reagiert, kann der AG nach Ablauf der Mängelbeseitigungsrecht keine Mängelrechte geltend machen.