Sachverhalt:
Ein Auftragnehmer ist für das Gewerk, für das er den Auftrag erhält und die Arbeiten durchführt, nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Ist der Bauvertrag deshalb nichtig?
Entscheidungen:
Schwarzarbeit führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Die Problematik liegt hier darin, dass nur der AN gegen die Pflichten, die sich aus dem SchwarzArbG ergeben, verstoßen hat. Die Situation ist also anders als z.B. bei einer (Netto-) Zahlung ohne Rechnung.
Das Kammergericht Berlin ist der Auffassung, dass ein einseitiger Verstoß grundsätzlich nicht ausreicht. Die Nichtigkeit des Vertrags tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn beide Parteien sehenden Auges gegen das Gesetz verstoßen. Wenn nur eine Partei den Verstoß begeht, wie hier der nicht in die Handwerksrolle eingetragene AN, ist der Vertrag nichtig, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und daraus absichtlich Vorteile zieht.
Das OLG Frankfurt ist anderer Auffassung. Mit dem SchwarzArbG soll Schwarzarbeit generell verboten sein. Die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle stellt das Gesetz einer Schwarzzahlung der Vergütung (Steuerhinterziehung) gleich. Daher muss auch der Vertrag, wie bei einer Schwarzzahlung eben auch, nichtig sein, wenn der AN nicht ordnungsgemäß in die Handwerksrolle eingetragen ist.
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 5.9.2017; AZ: 7 U 136/16)
(OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2017; AZ: 4 U 269/15)
Praxistipp:
Zu dieser Frage hat sich der BGH noch nicht geäußert. Die meisten Kommentatoren tendieren jedoch dahin, dass der BGH sich wohl der Meinung des Kammergerichts Berlin anschließen wird. Auch bei den Schwarzzahlungen hat der BGH darauf abgestellt, dass der Vertrag nur dann nichtig sei, wenn der AG den Gesetzesverstoß kennt und ihn zu seinem Vorteil ausnutzt. Bis zu einer Entscheidung des BGH zu dieser Frage ist die Rechtslage unklar. Man wird sich auf eine der dargestellten Entscheidungen berufen können.