Sachverhalt:
Der AN hat bei einem Wohnhaus die Fassade mit einer Wärmedämmung (WDVS) versehen. Der AG stellt fest, dass im unteren Bereich Nagetiere in das Dämmmaterial eingedrungen sind. Er rügt dies als Mangel. Seiner Meinung nach hätte der untere Abschluss des WDVS durch besondere Maßnahmen zum Schutz vor Eindringen von Nagetieren z.B. durch spezielle Profile gesichert werden müssen. Da der AN die Nachbesserung verweigert, verlangt der AG von ihm über 10.000 € Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung.
Entscheidung:
Das Gericht weist die Klage ab, weil die Leistung nicht mangelhaft ist. Weder sei ein spezieller Nagerschutz vertraglich vereinbart, noch gibt es eine anerkannte Regel der Technik, nach der bei einem WDVS im erdberührten Bereich ein besonderer Schutz gegen das Eindringen von Nagetieren auch ohne vertragliche Vereinbarung anzubringen ist.
Hinweis:
Da mir bereits mehrere vergleichbare Fälle bekannt sind, interessiert mich die fachliche Meinung der Leser, ob auch nach ihrer Auffassung die anerkannten Regeln der Technik einen speziellen Nagerschutz nicht vorsehen. Rückmeldung gerne über kanzlei@anwalt-simon.de.
(LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.05.2015, 1 O 122/11)