Das BGB kennt unterschiedliche Formvorschriften und beschreibt, auf welche Weise sie einzuhalten sind.
§ 126 BGB Schriftform
1.
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
2. …
3.
Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 126a BGB Elektronische Form
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
§ 126b BGB Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
§ 127 BGB Vereinbarte Form
1.
Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
2.
Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.
Urteile zu Formvorschriften
In der neueren Vergangenheit hat es diverse klarstellende Urteile zu diesen Formvorschriften gegeben.
1.
Gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B kann der AG durch schriftliche Mängelrüge die Verjährungsfrist für Mängel verlängern. In diesem Fall reicht eine E-Mail nicht aus, wenn sie keine qualifizierte elektronische Signatur enthält.
Die Gerichte sehen hier die Formvorschrift in der VOB/B also als gesetzliche Regelung im Sinne des § 126 BGB an. Die Mängelrüge muss deshalb eigenhändig unterschrieben werden (§ 126 Abs. 1 BGB), um die Rechtsfolge der Verlängerung der Verjährung auszulösen. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann diese Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. In § 126a BGB ist diese Form beschrieben. Erforderlich ist, dass die Erklärung mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
2.
Kann ein Vergleich per E-Mail geschlossen, wenn in dem zu Grunde liegenden Vertrag festgelegt ist, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen?
Hier liegt ein Fall der so genannten vereinbarten Form vor, denn die Parteien haben mit Abschluss ihres Vertrags die Einhaltung bestimmter Formvorschriften für bestimmte Erklärungen vereinbart. Damit ist § 127 BGB einschlägig. In dessen zweiten Absatz ist ausdrücklich festgelegt, dass in diesem Fall die telekommunikative Übermittlung ausreicht, um die vereinbarte Schriftform einzuhalten.
Demgemäß haben mehrere Gerichte, zuletzt das OLG Hamm (Urteil vom 4. Oktober 2016, 21 U 142/15), entschieden, dass die Vereinbarung durch E-Mails zu Stande gekommen ist. Im Fall des OLG Hamm betraf es eine Einigung der Vertragsparteien im Rahmen eines Vergleichs.
Bewertung
Die Vertragsparteien sollten die Formvorschriften, wie sie im BGB verankert sind, kennen und einhalten. Sonst kann es leicht passieren, dass vertragliche Erklärungen unwirksam sind. Auf diese Unwirksamkeit kann sich der Vertragspartner jederzeit berufen.