Mit dem Bedenkenhinweis muss der Unternehmer dem Besteller die nachteiligen Folgen und Gefahren für das vorgesehene Werk konkret darlegen, die sich aus den unzureichenden Vorgaben ergeben. Der Bedenkenhinweis muss inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein. Der Besteller muss daraus die Konsequenzen entnehmen können, die bei Nichtbefolgung drohen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2015; AZ: 21 U 62/14)

 

Sachverhalt

Der Unternehmer erstellt eine Leistungsbeschreibung über die Abdichtung eines Kellers von außen. Er führt die Arbeiten auftragsgemäß aus. Sie sind jedoch nicht erfolgreich. Es tritt weiterhin erheblich Feuchtigkeit in den Keller ein. Grund hierfür sind sowohl Planung auch gravierende Ausführungsfehler. Der AG verlangt vom AN die Zahlung der Mängelbeseitigungskosten. Der AN beruft sich darauf, er habe vor der Ausführung Bedenken angemeldet. Sein Mitarbeiter habe den AG darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Abdichtung aufgrund der örtlichen Situation nicht möglich sei. Die Arbeiten könnten deshalb „nur so gut wie möglich“ erledigt werden.

 

Entscheidung

Sowohl das Landgericht als auch das OLG verurteilen den Unternehmer zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten.

Der Bedenkenhinweis sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Angabe sei viel zu allgemein gehalten. Der AG habe daraus nicht entnehmen können, dass die Arbeiten völlig nutzlos seien, wenn sie so, wie vertraglich vorgesehen, ausgeführt würden. Der Bedenkenhinweis dient dazu, den Besteller in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte, die Arbeiten wie beauftragt durchführen zu lassen. Dafür muss ihm das Risiko auch klar und deutlich vor Augen geführt werden. Er muss insbesondere auch erfahren, was passieren kann, wenn die Arbeiten wie beauftragt erbracht werden.

 

Praxistipp

1.
Das Gericht hält sich mit seiner Entscheidung an die Regeln des Bedenkenhinweises, die in der Rechtsprechung und Literatur einhellig für richtig erkannt wurden. Dem Unternehmer ist zu raten, besondere Sorgfalt auf die Formulierung eines Bedenkenhinweises zu verwenden.

Grundsätzlich besteht der Hinweis aus drei Teilen:

  • Welche Arbeiten stehen an und sind betroffen?
  • Welche Probleme wurden erkannt?
  • Was kann passieren, wenn die Arbeiten wie beauftragt durchgeführt werden?

Alle drei Teile müssen eine klare und ausführliche Schilderung enthalten.

2.
Bei einem VOB-Vertrag müssen die Bedenken schriftlich angemeldet werden. Bei einem BGB-Vertrag reicht auch der mündliche Hinweis. Achtung: Der Unternehmer muss beweisen, dass er dem AG die Bedenken ordnungsgemäß gemeldet hat. Dies dürfte bei einem ausschließlich mündlichen Bedenkenhinweis schwierig werden.

3.
Im vorliegenden Fall dürfte auch ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis dem AN nicht genutzt haben. Das fehlerhafte LV, also die nicht fachgerechte Planung stammte von ihm selbst. Bedenken gegen die eigene Planung oder die eigene Leistung entbinden den Unternehmer nicht von seiner Gewährleistungsverpflichtung. Sie sind also wirkungslos.